Ein mitunter verwirrendes Thema: Bildrechte
Will man z.B. eine Website, einen Blogbeitrag oder einen Socialmedia-Post mit ansprechenden Bildern gestalten, könnte man schnell auf die Idee kommen die Bildsuche irgendeiner Suchmaschine als Quelle zu nutzen. Denn dort hat man schnell das perfekte Bild für sein Thema oder Design gefunden. Jetzt noch ein kurzer Blick ob irgendwo ein Hinweis auf das Copyright besteht – man will ja sicher gehen. Nichts zu sehen, rechtsklick auf das Bild, speichern unter, perfekt! So zum Beispiel kann man sich in wenigen Minuten, Strafen über mehrere Tausend Euro einholen. Auch wenn der Zugang zu einer enormen Masse an Bilder heute so einfach ist wie noch nie, darf man nicht leichtfertig die damit verbundenen Rechte übergehen. Um das Thema Bildrechte kommt also ein Webseitenbetreiber, Content-Creator oder Designer kaum herum – ob die Verwendung der Bilder nun privat oder geschäftlich ist. Deswegen möchten wir unsere Leser mit diesem Beitrag etwas auf das Thema Bildrechte einstimmen. Da wir keine Rechtsanwälte, sondern Designer und Programmierer sind, beläuft sich der Anspruch dieses Beitrags auf einen guten Überblick und eine Sensibilisierung auf das Thema Bildrechte.
Vom Urheber zum Nutzer
Als Urheber gelten die Schöpfer eines Werkes. Diese entscheiden darüber, wann und wie Ihr Werk verwertet oder veröffentlichet wird. Den Status des Urhebers kann man an niemanden abtreten oder z.B. mit einer Verzichtserklärung ungültig machen (eine Vererbung bildet die Ausnahme). Der Urheber kann allerdings jemand anderem die Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Zum Beispiel an den Betreiber einer Bilddatenbank bzw. Bilderplattform – welche dann die Nutzungsrechte an deren Kunden bzw. Nutzer überträgt. Zunächsteinmal muss der Urheber selbst auf einige Dinge achten, um sein Werk rechtsgültig zu machen. Dazu zählen z.B. das Recht am eigenen Bild und die Panoramafreiheit.
Die wenigen angesprochenen Punkte machen schon mal eines deutlich: Erfolgreiches und effektives Arbeiten im Home Office ist nicht automatisch garantiert. Es erfordert etwas Planung und eine gute Portion Selbstreflektion. Macht man alles richtig kann es allerdings für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber Vorteile mit sich bringen. Also nutzen Sie die aktuelle Situation und beweisen Sie sich! Eventuell haben Sie dann nach der ausgestandenen Krise die Möglichkeit hin und wieder von zu Hause aus zu arbeiten.
Recht am eigenen Bild
Bilder auf denen fremde Personen zu sehen sind bedürfen unter Umständen deren Einwilligung. Dies sollte auch aus den Nutzungsbestimmungen des Urhebers bzw. des Bildanbieters ersichtlich sein. Zur Entschärfung gibt es hier allerdings folgende Ausnahmen:
- Die abgebildete Person wurde dafür honoriert oder dazu eingewilligt. Dies trifft auf fast alle kommerziell erhältlichen und „freien“ Stockfotos zu.
- Bei berühmten Personen der Zeitgeschichte – Vorsicht Sie können trotzdem nicht einfach so mit dem Gesicht eines Stars auf Ihrer Seite werben.
- Die Personen gelten als Beiwerk. Hierbei sollten einzelne Personen nicht im Fokus liegen. Das trifft z.B. zu wenn der Markusplatz in Venedig gefüllt mit Touristen abgebildet ist.
Panoramafreiheit Unter diese Kategorie fallen Bilder bzw. Fotos, die etwas darstellen was von öffentlichen Orten aus einsehbar ist. Bei allem was von Privatgrundstücken zu sehen ist, wird die Erlaubnis des Eigentümers benötigt. Ein Foto von einem Baumwipfel aus geschossen, welches den abgesperrten Bereich des Nachbarsgrundstück zeigt fällt allerdings nicht unbedingt darunter. Das Innere von Gebäuden – z.B. Museen – unterliegt nicht der Panoramafreiheit und bedarf ebenfalls der Zustimmung des Eigentümers.
Recht auf Namensnennung Hierbei legt der Urheber fest unter welchen Bedingungen sein Werk genutzt werden kann. So kann er z.B. darüber entscheiden, ob die Urheberbezeichnung anzugeben oder explizit nicht anzugeben ist. Des Weiteren in welcher Form (z.B. Foto: Mathias Zufall) und an welcher Stelle diese zu vermerken ist. Damit reicht es unter Umständen nicht aus, den Urheber im Impressum oder an einer anderen Stelle der Website zu erwähnen.
Nutzungsrechte / Lizenzen Nutzungsrechte können einfach oder explizit an andere abgetreten werden. Das Erteilen eines einfachen Nutzungsrechts bedeutet, dass der Urheber sein Werk selbst weiterhin nutzen oder auch weiteren Verwertern Rechte einräumen kann. Beim expliziten bzw. ausschließlichem Nutzungsrecht gilt das nicht mehr – auch der Urheber selbst hat in diesem Fall keine Nutzungsreche an seinem Werk mehr. Alle Nutzungsrechte oder Lizenzen können mit zeitlichen, inhaltlichen oder räumlichen Beschränkungen versehen werden.
Alternative Lizenzen und freie Lizenzen Die gemeinnützige Organisation Creative Commons (CC) ermöglicht es Urhebern ihre Werke recht unkompliziert, verschiedene Lizenzen zu unterziehen welche dann den jeweiligen Nutzern kostenfrei zur Verfügung stehen. Achtung: Der Umstand der kostenfreien Nutzung dieser Bilder, gewährt ihnen nicht gleich die Möglichkeit mit dem Bild zu machen was Sie wollen. Auch bei einer CC-Lizenz kann der Urheber festlegen, ob Sie sein Werk z.B. nur privat oder auch gewerblich nutzen können. Ob und wie der Urheber erwähnt werden möchte und ob eine Bearbeitung bzw. Weiterentwicklung seines Werkes erlaubt oder eingeschränkt ist. Auch hier gilt es also sich genau über die vorliegenden Lizenzbedingungen zu informieren.
Unser Fazit zu Bildrechten
Im Großen und Ganzen ist es also das Beste vor der Veröffentlichung seines nächsten Beitrags mit Bild, seinen Anwalt anzurufen. Naja… ganz so schlimm ist es dann doch nicht. Teure Überraschungen lassen sich vermeiden, wenn Sie die Auswahl Ihrer Bilder nach einigen Grundsätzen treffen:
- „Wer hats erfunden?“ Beziehen Sie Ihre Bilder von einer Bilderplattform, müssen Sie sich vergewissern, dass diese die Nutzungsrechte vom Urheber erhalten hat, welchen Einschränkungen diese unterliegen und ob sie zeitlich begrenzt sind. Ist der Anbieter auch selbst der Urheber, kann er Ihnen die Nutzungsrechte natürlich selbst erteilen. Sollten sie bei dem Anbieter keine Informationen darüber finden, können sie ihn anschreiben oder vielleicht direkt die Finger von diesem Bild bzw. Dienst lassen. Letztlich gilt hier, dass der Verwender des Bildes sein Nutzungsrecht nachweisen muss.
- Bearbeitung oder freie Benutzung? Urheberrechtsgesetz §24 Freie Benutzung Abs. 1: „Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“ Klingt großartig – ist aber nicht so einfach. Hier liegt der Unterschied darin, wie weit das bearbeitete Bild vom Original liegt. So reicht Beispielsweise, dass freistellen oder einfügen eines Objektes oder Schriftzuges, die Änderung des Hintergrunds, der Schatten oder ein Softrendering – oder alle genannten Maßnahmen zusammen – nicht aus um es als ein neues Werk geltend zu machen. Hierbei steht die Richtlinie, dass das Originalbild lediglich als Anregung dienen darf. Alles andere gilt als Bearbeitung und unterliegt der Einwilligung des Urhebers.
- Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Ist beispielsweise beim Fund in einer Bildersuchmaschine kein Urheber und keine Nutzungsbestimmungen auszumachen, sollten Sie dieses Bild auch nicht verwenden. Das gleiche gilt auch für Social-Media Plattformen. Vergewissern sie sich, dass für alle von Ihnen verwendeten Bilder eines Anbieters die gleichen Lizenzbestimmungen UND Lizenzzeiten gelten. Vermeiden Sie es zeitlich begrenzte Lizenzen zu verwenden, denn im Geschäftsalltag kann es schnell untergehen, bis wann man welches Bild nutzen darf.
Vielen Dank für Ihr Interesse!
Ihr evolved-Team
Wenn bei Ihnen noch weitere Fragen zu Bildrechten offen sind, untersützen wir Sie gerne: Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Jedes Unternehmen ist es Wert eine Marke zu sein.
Geben Sie Ihrem die Chance und melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen dabei erfolgreich zu sein!